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Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Einleitung
Gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG sollen die örtlichen
Vertragsparteien erstmals für 2005 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte
oder Zusatzentgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
vereinbaren. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren. Vor der Vereinbarung
einer gesonderten Vergütung hat das Krankenhaus bis zum 31. Oktober von den
Vertragsparteien auf Bundesebene eine Information einzuholen, ob die neue
Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht
abgerechnet werden kann.
Anfragen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) für 2007
Verfahrenseckpunkte für Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich darauf verständigt, die Verfahrenseckpunkte für Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG um einen Punkt zu erweitern:
- Das Krankenhaus erhält vom InEK nach erfolgreicher Übermittlung einer Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG eine Antwort per E-Mail.
In dieser E-Mail wird die erfolgreiche Übermittlung der Anfrage bestätigt oder auf eine fehlerhafte Übermittlung hingewiesen.
Das Krankenhaus hat die Antwort des InEK mit Blick auf die Bestätigung einer erfolgreichen Annahme der Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG zu prüfen.
Bei fehlerhafter Übermittlung kann das Krankenhaus innerhalb der Anfragefrist eine korrigierte Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG senden.
Eine fehlerhafte Übermittlung liegt vor, wenn die Anfrage aufgrund eines falschen Datei-Formates nicht verarbeitet werden kann oder die Pflichtfelder des Erfassungstools unausgefüllt sind.
Bei ausbleibender Antwort durch das InEK hat das Krankenhaus innerhalb von 15 Werktagen die erfolgreiche Übermittlung der Anfrage zu überprüfen.
Hierzu kann das InEK per E-Mail NUB@inek-drg.de oder per Telefon (02241) 938225 kontaktiert werden.
Erfolgt die Rückfrage zur erfolgreichen Übermittlung der Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG nach o.g. Frist, gilt die entsprechende Anfrage als nicht gestellt und wird im weiteren Verfahren nach § 6 Abs. 2 KHEntgG nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus wird aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der Bearbeitung der hohen Anzahl von Anfragen die Frist zum Versand der Antworten über das Prüfergebnis (Information gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG) bis zum 31. Januar des Folgejahres verlängert.
Die vollständigen aktualisierten Verfahrenseckpunkte für Anfragen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG (neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) für 2007 lauten dann:
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Das InEK nimmt die Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG der Krankenhäuser stellvertretend für die Vertragsparteien auf Bundesebene entgegen.
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Anfragen können nur auf elektronischem Weg gestellt werden. Zur Beschleunigung des Ablaufs sind die für den Versand zu verwendenden Dateien mit Hilfe eines gesonderten Tools zu erfassen. Das Erfassungstool wird auf der Internetseite des InEK zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Bitte versenden Sie ausschließlich die durch die jeweils für das aktuelle Verfahrensjahr gültige Version des Erfassungstools erstellten Dateien (diese haben die Endung .nub).
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Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG können vom Zeitpunkt der Bereitstellung des aktuellen Erfassungstools auf elektronischem Wege an das InEK übermittelt werden. Bitte verwenden Sie zur Übermittlung ausschließlich die folgende E-Mail-Adresse: NUB@inek-drg.de
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Das Erfassungstool enthält Ausfüllhinweise für die einzelnen auszufüllenden Felder sowie einige Beispiele für die wichtigsten Pflichtfelder. Die Ausfüllhinweise sind zwingend zu beachten.
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Durch frühzeitiges Absenden der Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG unterstützen Sie die detaillierte Bearbeitung der Anfragen. Sie verschaffen darüber hinaus dem InEK die Möglichkeit, Rückfragen zu komplexen Sachverhalten zu stellen.
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Die Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG müssen mit Ablauf des 31. Oktober im InEK eingegangen sein. Verspätet eingehende Anfragen können im weiteren Verfahren leider nicht berücksichtigt werden.
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Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG, bei denen die Pflichtfelder des Erfassungstools nicht vollständig ausgefüllt wurden, können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden; diese Anfragen gelten als nicht gestellt.
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Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG, die unplausible oder nicht nachvollziehbare Angaben enthalten, können vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden; im günstigsten Falle erhält eine solche Anfrage das Prüfergebnis Status 4 (Die mit der Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG übermittelten Informationen haben die Kriterien der NUB-Vereinbarung zur Bewertung der angefragten Methode/Leistung im Sinne des Verfahrens nicht ausreichend dargestellt.). Für diese Methode/Leistung kann dann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG ein krankenhausindividuelles Entgelt vereinbart werden, soweit noch keine Budgetvereinbarung vorliegt.
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Das Krankenhaus erhält vom InEK nach erfolgreicher Übermittlung einer Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG eine Antwort per E-Mail. In dieser E-Mail wird die erfolgreiche Übermittlung der Anfrage bestätigt oder auf eine fehlerhafte Übermittlung hingewiesen. Das Krankenhaus hat die Antwort des InEK mit Blick auf die Bestätigung einer erfolgreichen Annahme der Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG zu prüfen. Bei fehlerhafter Übermittlung kann das Krankenhaus innerhalb der Anfragefrist eine korrigierte Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG senden. Eine fehlerhafte Übermittlung liegt vor, wenn die Anfrage aufgrund eines falschen Datei-Formates nicht verarbeitet werden kann oder die Pflichtfelder des Erfassungstools unausgefüllt sind. Bei ausbleibender Antwort durch das InEK hat das Krankenhaus innerhalb von 15 Werktagen die erfolgreiche Übermittlung der Anfrage zu überprüfen. Hierzu kann das InEK per E-Mail NUB@inek-drg.de oder per Telefon (02241) 938225 kontaktiert werden. Erfolgt die Rückfrage zur erfolgreichen Übermittlung der Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG nach o.g. Frist, gilt die entsprechende Anfrage als nicht gestellt und wird im weiteren Verfahren nach § 6 Abs. 2 KHEntgG nicht berücksichtigt.
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Eine erfolgreiche Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG sollte ausführlich auf
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die Beschreibung der neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode (insbesondere Darstellung der Neuheit),
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die Beschreibung der Patienten, die mit der neuen Methode/Leistung behandelt werden sollen,
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die durch die neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode verursachten Mehrkosten (möglichst in Personal- und Sachkosten getrennt) sowie
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die Begründung, warum die neue Methode/Leistung im gegenwärtigen G-DRG-System nicht sachgerecht abgebildet ist,
eingehen. Eine einfache Auflistung von Methoden/Leistungen oder ein einfacher Hinweis auf Kosten reicht für eine erfolgreiche Bearbeitung der Anfrage nicht aus. Können die (Mehr-)Kosten nicht rechtzeitig bis zum Ablauf des 31. Oktober ermittelt werden, kann alternativ eine ausführliche, nachvollziehbare Beschreibung des Aufwandes angegeben werden.
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Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG können jeweils nur für das G-DRG-System im folgenden Kalenderjahr gestellt werden; d.h. bspw. im Jahr 2006 für das G-DRG-System 2007 und gelten somit nur für 1 Jahr. Alle mit dem Prüfergebnis Status 1 versehenen Anfragen werden bei der Weiterentwicklung des G-DRG-Systems im Folgejahr automatisch auf die Möglichkeit zur Integration in das DRG-System geprüft.
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Wurde für das laufende Jahr ein krankenhausindividuelles Entgelt vereinbart und ist aus Sicht des Krankenhauses die mit diesem Entgelt zu vergütende Methode/Leistung weiterhin nicht sachgerecht im G-DRG-System abgebildet, muss im Folgejahr eine erneute Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG gestellt werden.
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InEK erteilt den Krankenhäusern für ihre Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG stellvertretend für die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31. Januar des Folgejahres eine Antwort über das Prüfergebnis (Information gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG).
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Konnten aufgrund der hohen Anzahl von Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht alle Anfragen bearbeitet werden, sind die betroffenen Krankenhäuser darüber in Kenntnis zu setzen, welche Anfragen nicht bearbeitet werden konnten. Gleichzeitig sind die Anfragenden darüber zu informieren, dass die örtlichen Vertragsparteien gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG in diesem Fall auch ohne endgültige Antwort auf die Anfrage eine Vereinbarung über krankenhausindividuelle Entgelte schließen können.
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Die Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 KHEntgG der an der Vereinbarung krankenhausindividueller Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden beteiligten Krankenkassen nimmt InEK stellvertretend für die Vertragsparteien auf Bundesebene entgegen. Die Meldungen über Art und Höhe des Entgelts (inkl. der der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kalkulationsunterlagen und der vom Krankenhaus vorzulegenden ausführlichen Beschreibung der Methode/Leistung) sollen von den Krankenkassen ausschließlich in elektronischer Form an das InEK übermittelt werden. Verwenden Sie dazu bitte ausschließlich die folgende E-Mail-Adresse: oekonomie@inek-drg.de.
Die vollständigen aktualisierten Verfahrenseckpunkte zum Herunterladen (Stand 05.09.2006).
Erfassungstool
Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG können ausschließlich
auf elektronischem Wege an das InEK übermittelt werden.
Verwenden Sie bitte zum Erstellen der für die Übermittlung von Anfragen gemäß
§ 6 Abs. 2 KHEntgG erforderlichen Dateien das zum
Herunterladen bereitgestellte Erfassungstool.
Senden Sie bitte nach dem vollständigen Ausfüllen der Eingabefelder die
gespeicherte NUB-Datei per E-Mail ausschließlich an die folgende E-Mail-Adresse:
NUB@inek-drg.de.
Das Erfassungstool enthält Ausfüllhinweise für die einzelnen auszufüllenden
Felder sowie einige Beispiele für die wichtigsten Pflichtfelder.
Die Ausfüllhinweise sind zwingend zu beachten.
Sie können die Ausfüllhinweise in einer gesonderten Datei herunterladen.
Bitte überprüfen Sie vor dem Versand der Anfragen gemäß
§ 6 Abs. 2 KHEntgG die Vollständigkeit Ihrer Angaben.
Nach den aktualisierten Verfahrenseckpunkten gelten Anfragen, bei denen
die Pflichtfelder nicht vollständig ausgefüllt wurden, als nicht gestellt
(fehlerhafte Übermittlung - vgl.
Verfahrenseckpunkte).
Bitte wandeln Sie die durch das Erfassungstool automatisch erstellten
Dateien nicht in andere Dateiformate (z.B. .doc oder .txt) um.
Umgewandelte Dateien können nicht automatisiert verarbeitet werden.
Die Umwandlung führt zu einer fehlerhaften Übermittlung Ihrer Anfrage
(vgl. Verfahrenseckpunkte).
Ferner weisen wir nochmals darauf hin, dass Anfragen gemäß
§ 6 Abs. 2 KHEntgG, die unplausible oder nicht
nachvollziehbare Angaben enthalten, vom weiteren Verfahren ausgeschlossen
werden können.
Ihre Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG muss bis zum
Ablauf des 31. Oktober im InEK eingegangen sein.
Verspätet eingehende Anfragen können im weiteren Verfahren leider nicht
mehr berücksichtigt werden.
Bitte lesen Sie unbedingt die Versandinformationen, bevor Sie Ihre Anfrage(n) an das InEK senden!
Aktuelles zum NUB-Verfahren 2007
Aufstellung von Methoden/Leistungen, die im Verfahren nach § 6 Abs. 2 KHEntgG für das Jahr 2006 (NUB-Verfahren) den Status 1 erhalten haben und im G-DRG-System 2007 im Bereich der Zusatzentgelte abgebildet sind.
Krankenhäuser, die im Jahr 2007 eine dieser neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anzuwenden planen, können anhand dieser Tabelle prüfen, ob eine sachgerechte Abbildung bereits durch die etablierten Zusatzentgelte gewährleistet ist. Bei Leistungsidentität ist eine entsprechende Anfrage nach § 6 Abs. 2 KHEntgG an das InEK für 2007 nicht erforderlich.
Tabelle NUB_2006_zu_ZE_2007.pdf (Stand 27.09.2006)
Aufstellung der Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG für 2006
Entsprechend § 1 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 2 S.
3 KHEntgG (NUB-Vereinbarung) haben wir zum 31.01.2006 allen Krankenhäusern, die
fristgerecht bis zum 31.10.2005 eine oder mehrere Anfragen gemäß § 6 Abs. 2
KHEntgG für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eingesandt haben, eine
Antwort über das Prüfergebnis (Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG) erteilt.
Gemäß § 1 Abs. 3 der NUB-Vereinbarung stellen wir eine
Aufstellung der Anfragen mit der dazugehörigen Information nach § 6 Abs. 2
KHEntgG sowie der jeweiligen Anzahl der anfragenden Krankenhäuser zum
Herunterladen zur Verfügung. Soweit wir den Krankenhäusern gemäß § 1 Abs. 2 der
NUB-Vereinbarung einen Hinweis zur Kalkulation des Entgeltes gem. § 6 Abs. 2
KHEntgG gegeben haben, haben wir diesen in der tabellarischen Übersicht
wiederholt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der NUB-Vereinbarung war zu prüfen, ob
für das anfragende Krankenhaus in den vergangenen Jahren die Möglichkeit
bestand, eine sachgerechte Vergütung für die angefragten Methoden/Leistungen
durch Beteiligung am so genannten strukturierten Dialog („Vorschlagsverfahren zur Einbindung des medizinischen,
wissenschaftlichen und weiteren Sachverstandes bei der Weiterentwicklung des
G-DRG-Systems“, siehe www.g-drg.de) zu erreichen. In Umsetzung von § 1
Abs. 1 Satz 2 der NUB-Vereinbarung konnten Verfahren, die früher als zu Beginn
des Jahres 2002 in deutschen Krankenhäusern bereits etabliert waren, nicht mit
Status 1 versehen werden.
Zur Beantwortung des Prüfkriteriums der sachgerechten
Vergütung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der NUB-Vereinbarung) wurde untersucht, ob die
plausiblen Mehrkosten bei Erbringung der angefragten Methode/Leistung im
Verhältnis zu den typischerweise bei diesen Fällen vergüteten DRGs von
relevanter Höhe waren.
Die Prüfergebnisse sind in vier Kategorien (Status 1 - 4)
dargestellt. Mit Status 1 bezeichnet finden Sie die angefragten
Methoden/Leistungen, welche die Kriterien der NUB-Vereinbarung erfüllen. Für
diese Methoden/Leistungen ist gemäß § 1 Abs. 1 der NUB-Vereinbarung für das
Jahr 2006 die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Entgelts gemäß § 6
Abs. 2 KHEntgG zulässig.
Status 2 weisen die angefragten Methoden/Leistungen auf,
welche den Kriterien der NUB-Vereinbarung nicht genügen. Für diese
Methoden/Leistungen ist auf Grundlage des § 1 der NUB-Vereinbarung für das Jahr
2006 die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Entgelts gemäß § 6 Abs. 2
KHEntgG nicht zulässig.
Status 3 für die Kennzeichnung angefragter Methoden/Leistungen,
die innerhalb der festgesetzten Frist nicht vollständig bearbeitet werden konnten,
wurde wegen vollständiger Bearbeitung aller Anfragen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG nicht vergeben.
Mit Status 4 wurden die angefragten Methoden/Leistungen
gekennzeichnet, bei denen die mit der Anfrage übermittelten Informationen
im Sinne des Verfahrens nach § 6 Abs. 2 KHEntgG unplausibel oder nicht
nachvollziehbar waren (die Kriterien der NUB-Vereinbarung zur Bewertung
der angefragten Methoden/Leistungen konnten im Sinne des Verfahrens
nach § 6 Abs. 2 KHEntgG nicht ausreichend dargestellt werden). Für diese
Anfragen liegen entsprechend keine Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG
vor. Gemäß der aktualisierten Verfahrenseckpunkte vom 15.08.2005 haben
wir die anfragenden Krankenhäuser darauf hingewiesen, dass für mit
Status 4 ausgewiesene Methoden/Leistungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG
krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart werden können, soweit noch keine
Budgetvereinbarung für das Jahr 2006 vorliegt.
Eine weitere Bearbeitung der mit Status 4 versehenen Anfragen erfolgt nicht.
Angefragte Methoden/Leistungen, für die je nach
inhaltlicher Differenzierung zwei verschiedene Status-Kennzeichnungen
vergeben werden mussten, sind als gesonderter Block in der Aufstellung
aufgeführt. Eine dazugehörige Fußnote erläutert die jeweilige Status-Kennzeichnung
für die inhaltliche Differenzierung.
Von den 706 eingegangenen inhaltlich verschiedenen Methoden/Leistungen
wurden 54 mit Status 1, 632 mit Status 2, keine mit Status 3 und 16 mit Status 4
gekennzeichnet. Für 4 Methoden/Leistungen wurde eine inhaltlich differenzierte
Status-Kennzeichnung vergeben. Bezogen auf die 3.857 insgesamt eingegangenen
Anfragen (nach Bereinigung um inhaltliche Duplikate) ergibt sich folgendes
Bild: 1.498 Anfragen wurden mit Status 1, 2.150 Anfragen mit Status 2, keine Anfrage
mit Status 3 und 93 Anfragen mit Status 4 gekennzeichnet. Für 116 Anfragen wurde
eine inhaltlich differenzierte Status-Kennzeichnung vergeben.
Dieser Text als pdf-Dokument
(Stand: 01.02.2006)
Aufgrund eines Fehleintrages in der NUB-Datei wurde für die
Hypertherme intraperitoneale Chemotherapie (HIPEC) in Kombination mit
Peritonektomie und Multiviszeralresektion ein falscher Status ausgewiesen.
Für das Verfahren muss korrekterweise „Status 1“ angegeben werden. Eine
korrigierte Fassung der Aufstellung der Anfragen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG
für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für 2006 stellen wir
Ihnen zum Herunterladen zur Verfügung.
Von den 706 eingegangenen inhaltlich verschiedenen
Methoden/Leistungen wurden damit 55 mit Status 1, 631 mit Status 2,
keine mit Status 3 und 16 mit Status 4 gekennzeichnet. Für 4
Methoden/Leistungen wurde eine inhaltlich differenzierte
Status-Kennzeichnung vergeben. Bezogen auf die 3.857 insgesamt
eingegangenen Anfragen (nach Bereinigung um inhaltliche Duplikate) ergibt
sich folgendes Bild: 1.507 Anfragen wurden mit Status 1, 2.141 Anfragen
mit Status 2, keine Anfrage mit Status 3 und 93 Anfragen mit Status 4
gekennzeichnet. Für 116 Anfragen wurde eine inhaltlich differenzierte
Status-Kennzeichnung vergeben.
Aufstellung der Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG
(Stand: 09.03.2006)
Aufstellung der Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG für 2005
(Stand: 01.02.2005)
Vereinbarung zu § 6 Abs. 2 KHEntgG
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben eine Vereinbarung
zu § 6 Abs. 2 KHEntgG – Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden –
geschlossen. Mit dieser Vereinbarung wird InEK beauftragt,
- ein Formblatt für die Anfragen gem. § 6 Abs. 2 KHEntgG zu
entwickeln,
- jeweils bis zum 31.10. eines Jahres die Anfragen der
Krankenhäuser gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG stellvertretend für die
Vertragsparteien anzunehmen,
- die eingegangenen Anfragen aufzuarbeiten und unter
Berücksichtigung der bei den bisherigen Weiterentwicklungsprozessen
erlangten Erkenntnisse eine Entscheidung über die Sachgerechtigkeit der
Vergütung der angefragten Methode/Leistung zu treffen,
- zu prüfen, ob für das anfragende Krankenhaus in den vergangenen
Jahren die Möglichkeit bestand, eine sachgerechte Vergütung durch
Beteiligung am strukturierten Dialog zu erreichen (ist dies nicht der
Fall, ist davon auszugehen, dass eine sachgerechte Integration in das
G-DRG-System frühestens im Folgejahr möglich ist),
- den anfragenden Krankenhäusern in Vertretung der
Vertragsparteien eine Antwort über das Prüfergebnis zu erteilen (erstmals
bis zum 31.01.2005, in den Folgejahren bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres),
- den Antworten ggf. einen Hinweis zur Kalkulation des
Entgeltes gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG beizufügen,
- die Vertragsparteien unmittelbar nach den o.g. Stichtagen
tabellarisch über die anfragenden Krankenhäuser, die Anfragen sowie die
Prüfergebnisse zu informieren,
- eine Liste der Anfragen in Kurzform (inkl. der Anzahl der
anfragenden Krankenhäuser) mit dem Hinweis „sachgerecht vergütet“ bzw.
„nicht sachgerecht vergütet“ im Internet zu veröffentlichen,
- die Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 S. 6 KHEntgG der an einer
Vereinbarung krankenhausindividueller Entgelte für Neue Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden beteiligten Krankenkassen über Art und Höhe des
Entgeltes (inkl. die der Vereinbarung zu Grunde liegenden
Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende ausführliche
Beschreibung der Methode/Leistung) stellvertretend für die
Vertragsparteien entgegenzunehmen,
- bei einer hohen Anzahl von Anfragen, die mit der
Unmöglichkeit einer zeitnahen und vollständigen Bearbeitung sämtlicher
Anfragen innerhalb o.g. Fristen in Verbindung steht, eine Priorisierung
der Bearbeitung vorzusehen,
- die Anfragenden ggf. darüber in Kenntnis zu setzen, dass
ihre Anfrage innerhalb der vorgegebenen Fristen nicht bearbeitet werden
konnte und daher die örtlichen Vertragsparteien gemäß § 6 Abs. 2 S. 5
KHEntgG auch ohne endgültige Antwort auf die Anfrage eine Vereinbarung
über krankenhausindividuelle Entgelte schließen können.
Entsprechend werden die bis zum 31.10.2004 fristgerecht
eingegangenen Anfragen gem. § 6 Abs. 2 KHEntgG auf Grundlage der oben stehenden
Vereinbarung durch InEK bearbeitet und beantwortet.
Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG der Vertragsparteien vom 17.12.2004 (NUB-Vereinbarung).
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