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§ 17 b KHG
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§ 17 b KHG Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems
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§ 17 b Absatz 5
( Das DRG-Systemzuschlags-Gesetz ist am 05.
Mai 2001 in Kraft getreten und wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 19
vom 04. Mai 2001 veröffentlicht.)
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§ 17 b Absatz 1
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Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ist für alle
Krankenhäuser, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, ein
durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem
einzuführen; dies gilt nicht für die Leistungen der in § 1 Abs.2 der
Psychiatrie-Personalverordnung genannten Einrichtungen, soweit in der
Verordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 nichts abweichendes bestimmt wird.
Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Comorbiditäten abzubilden;
sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein.
Mit den Entgelten nach Satz 1 werden die allgemeinen vollstationären und
teilstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall vergütet.
Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht in die Entgelte nach Satz 1
einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen
Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitlich Regelungen für Zu- oder
Abschläge zu vereinbaren, insbesondere für die Notfallversorgung und eine
zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendige Vorhaltung von
Leistungen, die auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs mit den Entgelten
nach Satz 1 nicht kostendeckend finanzierbar ist, sowie für die nach
Maßgabe dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 zu
finanzierenden Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen; für die
Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der
Bundespflegesatzverordnung ist ein Zuschlag zu vereinbaren.
Die Fallgruppen und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich
festzulegen; die Punktwerte können nach Regionen differenziert festgelegt
werden. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte auf eine
Bezugsleistung zu definieren.
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§ 17 b Absatz 2
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Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten
Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren entsprechend den Vorgaben der
Absätze 1 und 3 mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft ein
Vergütungssystem, das sich an einem international bereits eingesetzten
Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG)
orientiert, einschließlich der Punktwerte sowie seine Weiterentwicklung und
Anpassung an die medizinische Entwicklung und an Kostenentwicklungen.
Sie orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualität der
Leistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und
Verfahrensweisen.
Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit
medizinische Fragen der Entgelte und der zu Grunde liegenden
Leistungsabgrenzung betroffen sind; dies gilt entsprechend für einen
Vertreter der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe.
Für die gemeinsamen Beschlüsse der Vertreter der Krankenversicherungen
gilt § 213 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der
Maßgabe, dass das Beschlussgremium um einen Vertreter des Verbandes der
privaten Krankenversicherung erweitert wird und die Beschlüsse der Mehrheit
von mindestens sieben Stimmen bedürfen.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der
Vertragsparteien teilnehmen und erhält deren fachliche Unterlagen.
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§ 17 b Absatz 3
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Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 30. Juni 2000
die Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung
der Bewer-tungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren),
insbesondere der zu Grunde zu legenden Fallgruppen, sowie die Grundzüge
ihres Verfahrens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundesebene.
Die Vertragsparteien vereinbaren bis zum 31. Dezember 2001
Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu- und Abschläge nach Absatz 1
Satz 4.
Die Bewertungsrelationen können auf der Grundlage der Fallkosten einer
Stichprobe von Krankenhäusern kalkuliert, aus international bereits
eingesetzten Bewertungsrelationen übernommen oder auf deren Grundlage
weiterentwickelt werden.
Zum 1. Januar 2003 ersetzt das neue Vergütungssystem die bisher
abgerechneten Entgelte nach § 17 Abs. 2 a. 5 Es wird für das Jahr 2003
budgetneutral umgesetzt.
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§ 17 b Absatz 4
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Soweit bis zum 30. Juni 2000 eine Vereinbarung der Vertragsparteien über
die Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Bewertungsverfahrens
sowie über Zu-und Abschläge nicht zu Stande kommt, bestimmt die
Bundesregierung unverzüglich den Inhalt durch Rechtsverordnung.
Im übrigen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle
nach § 18 a Abs. 6.
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§ 17 b Absatz 5
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Zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3
vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
- einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die
Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des zum 1. Januar 2003
einzuführenden Vergütungssystems finanziert werden
(DRG-Systemzuschlag). Der Zuschlag dient der Finanzierung insbesondere
der Entwicklung der DRG-Klassifikation und der Kodierregeln, der
Ermittlung der Bewertungsrelationen, der Bewertung der Zu- und
Ab-schläge und der Vergabe von Aufträgen, auch soweit die
Vertragsparteien die Aufgaben durch ein eigenes DRG-Institut wahrnehmen
lassen,
- Maßnahmen, die sicherstellen, dass die durch den Systemzuschlag
erhobenen Finanzierungsbeträge ausschließlich zur Umsetzung der in den
Absätzen 1 und 3 genannten Aufgaben verwendet werden,
- das Nähere zur Weiterleitung der entsprechenden Einnahmen der
Krankenhäuser an die Vertragsparteien,
- kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag einer
Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18 a Abs. 6 KHG.
Der Zuschlag für das Jahr 2001 ist so zu vereinbaren, dass mit den Erlösen
die ab dem 1. März 2001 durchzuführenden Aufgaben nach Nummer 1
finanziert werden. Für die Vereinbarungen gilt Absatz 2 Satz 4
entsprechend. Ein Einsatz der Finanzmittel zur Deckung allgemeiner Haushalte
der Vertragsparteien oder zur Finanzierung herkömmlicher Verbandsaufgaben
im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem ist unzulässig. Der
DRG-Systemzuschlag ist von den Krankenhäusern je voll- und teilstationärem
Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten oder dem jeweiligen
Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen Pflegesätzen oder einer
Fallpauschale in Rechnung zu stellen; er ist an die Vertragsparteien oder
eine von ihnen benannte Stelle abzuführen. Der Zuschlag unterliegt nicht
der Begrenzung der Pflegesätze durch den Grundsatz der
Beitragssatzstabilität nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung; er geht
nicht in den Gesamtbetrag nach § 6 und das Budget nach § 12 sowie nicht in
die Erlösausgleiche nach § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 der
Bundespflegesatzverordnung ein. (Vereinbarung
Systemzuschlag)
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