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Vereinbarung Systemzuschlag
 


Mit dem DRG-Systemzuschlags-Gesetz (BGBL. I, Nr. 19 vom 04.05.2001, S. 772) hat der Gesetzgeber den Selbstverwaltungspartnern nach § 17 b KHG die Aufgabe übertragen, mit verbindlicher Drittwirkung für alle Krankenhäuser und Kostenträger bzw. Selbstzahler in der Bundesrepublik Deutschland, die Finanzierung der Pflege und Weiterentwicklung des neuen Vergütungssystems über eine Vereinbarung sicherzustellen.


Finanzierungsjahr 2006


Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben für das Jahr 2006 die bestehende "Vereinbarung nach § 17b Abs. 5 KHG zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags" angepasst. Die neue Vereinbarung wurde in einem Spitzengespräch der Vertragsparteien am 16. Dezember 2005 konsentiert.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung sind insbesondere folgende Änderungen hervorzuheben:

  • Die Fallzählung wurde an die besondere Situation im Jahr 2004 angepasst, als noch nicht alle Krankenhäuser ganzjährig DRG-Fallpauschalen abgerechnet haben.
  • Die Prüfung der korrekten Höhe der Zuschlagssumme erfolgt entsprechend durch einen Abgleich der Zahlungsaufforderung der InEK gGmbH mit dem Abschnitt L1 der LKA und/oder den jeweils relevanten Abschnitten E1, E3.1 und E3.3 der AEB (vgl. § 2 Abs. 5 der Vereinbarung).
  • Die Höhe des DRG-Systemzuschlags wurde für das Jahr 2006 mit 0,90 Euro pro Fall festgelegt. Davon entfallen auf den Zuschlag für die pauschalierten Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern an der Kalkulation (Zuschlagsanteil ‚Kalkulation’) 0,62 Euro und auf den Zuschlag für die Finanzierung der InEK gGmbH (Zuschlagsanteil ‚InEK’) 0,28 Euro (vgl. § 5 Abs. 3 der Vereinbarung).
  • Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für das Jahr 2007 rechtzeitig eine Anpassung der Vereinbarung vorgenommen werden muss (vgl. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Vereinbarung).

Um den Krankenhäusern weitere Hilfestellungen zu geben, wurden die „Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags“ für das Jahr 2006 überarbeitet. Diese umfassen drei Teile:

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser, die Entgelte nach der BPflV abrechnen

Teil II: Hinweise für Krankenhäuser, die Entgelte nach dem KHEntgG abrechnen

Teil III: Hinweise zum Melde- und Abrechnungsverfahren an die InEK gGmbH

Dokumente (als PDF):


Finanzierungsjahr 2005


Die Vertragsparteien sahen für das Jahr 2005 u.a. wegen der optionalen Einführung des DRG-Vergütungssystems zum 01.01.2003 die Notwendigkeit, die bisher bestehende Vereinbarung anzupassen. Der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG) neu gefasste § 17b Abs. 5 Satz 2 KHG sieht - beginnend mit dem Finanzierungsjahr 2005 - zusätzlich pauschalierte Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern an der Kalkulation vor, die über den DRG-Systemzuschlag finanziert werden sollen. Dies bedingt eine deutliche Anhebung des DRG-Systemzuschlages auf nunmehr 0,85 Euro je Fall. Die neue Vereinbarung wurde in einem Spitzengespräch der Vertragsparteien am 17. Dezember 2004 in Siegburg konsentiert.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung sind insbesondere folgende Änderungen hervorzuheben:

  • Die Fallzählung wurde an die besondere Situation im Jahr 2003 mit dem Wahlrecht für Krankenhäuser nach § 17b Abs. 4 Satz 4 KHG, das DRG-Vergütungssystem bereits zum 01.01.2003 einzuführen, angepasst (vgl. § 2 Abs. 1).
  • Die Prüfung der korrekten Höhe der Zuschlagssumme erfolgt entsprechend durch einen Abgleich der Zahlungsaufforderung der InEK gGmbH mit dem Abschnitt L 1 der LKA und/oder den jeweils relevanten Abschnitten E1, E3.1 und E3.3 der AEB (vgl. § 2 Abs. 5).
  • Die Höhe des DRG-Systemzuschlags wurde für das Jahr 2005 mit 0,85 Euro pro Fall festgelegt. Davon entfallen auf den Zuschlag für die pauschalierten Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern an der Kalkulation (Zuschlagsanteil ‚Kalkulation’) 0,59 Euro und auf den Zuschlag für die Finanzierung der InEK gGmbH (Zuschlagsanteil ‚InEK’) 0,26 Euro (vgl. § 5 Abs. 3).
  • Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für das Jahr 2006 rechtzeitig eine Anpassung der Vereinbarung vorgenommen werden muss (vgl. § 5 Abs. 1 und Abs. 2).

Um den Krankenhäusern weitere Hilfestellungen zu geben, wurden auch für das Jahr 2005 „Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags“ erarbeitet. Diese umfassen drei Teile:

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser, die Entgelte nach der BPflV abrechnen

Teil II: Hinweise für Krankenhäuser, die Entgelte nach dem KHEntgG abrechnen

Teil III: Hinweise zum Melde- und Abrechnungsverfahren an die InEK gGmbH

Dokumente (als PDF):


 

Finanzierungsjahr 2004

 

Die Vertragsparteien sahen für das Jahr 2004 die Notwendigkeit, die bisher bestehende Vereinbarung in der Fassung der am 2. Oktober 2002 in Kraft getretenen 1. Fortschreibung anzupassen. Die neue Vereinbarung wurde in der 22. Sitzung des Krankenhaus-Entgelt-Ausschusses (KEA) am 24. November 2003 in Siegburg konsentiert.

 

Der VdAK wird das Unterschriftenverfahren dazu einleiten.

 

Im Vergleich zu der bisherigen Fassung sind insbesondere folgende Änderungen hervorzuheben:

  • Für die Abgabe der Meldebögen an das InEK wird eine Frist gesetzt. Mit den Meldebögen melden die Krankenhäuser die Ist-Fallzahlen des abgelaufenen Kalenderjahres          (2002) bis zum 15. März 2004 (vgl. § 2 Abs. 1).

  • Zur Reduzierung des administrativen Aufwands der Krankenhäuser wird die Zuschlagssumme nur noch einmal jährlich am 1. Juli eines Jahres überwiesen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1).

  • Es wurden ergänzende Regelungen zur Vorgehensweise bei Neueröffnung oder Schließung eines Krankenhauses aufgenommen (vgl. § 2 Abs. 2 Sätze 3 und 4).

  • Es erfolgt eine Information an den Krankenhaus-Entgelt-Ausschuss über die Krankenhäuser, die keine Zahlungen geleistet haben (vgl. § 2 Abs. 4).

  • Die Prüfung der korrekten Höhe der Zuschlagssumme erfolgt durch einen Abgleich der Zahlungsaufforderung der InEK gGmbH mit dem Abschnitt L 1 der LKA (vgl. § 2 Abs. 5).

  • Die Höhe des DRG-Systemzuschlags wurde für das Jahr 2004 mit 0,27 Euro pro Fall festgelegt
    (vgl. § 5 Abs. 3).

  • Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für das Jahr 2005 rechtzeitig eine Anpassung der Vereinbarung vorgenommen werden muss (vgl. § 6 Abs. 3).

Um den Krankenhäusern weitere Hilfestellungen zu geben, wurden auch für das Jahr 2004 „Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags“ erarbeitet. Diese umfassen drei Teile:

  • Teil I: Hinweise für Krankenhäuser, die Entgelte nach der BPflV abrechnen

  • Teil II: Hinweise für Krankenhäuser, die Entgelte nach dem KHEntgG abrechnen

  • Teil III: Hinweise zum Melde- und Abrechnungsverfahren an die InEK gGmbH

Dokumente

 

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Vereinbarung nach § 17 b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

  jetzt pdf-Dokument öffnen   Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2004
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Versand des Meldebogens zur Abrechnung des DRG-Systemzuschlags 2004
Anschreiben an die Krankenhäuser und Meldebogen zur Abrechnung des Systemzuschlags

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Korrekturmeldung zur Abrechnung des DRG-Systemzuschlags 2004

       


 

Finanzierungsjahr 2003    

 

 

Die veränderte Fallzählung gemäß § 9 der Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV) für die Krankenhäuser, die zum 1. Januar 2003 von ihrem in § 17 b Abs. 4 Satz 4 KHG eingeräumten Optionsrecht Gebrauch machen, hat eine Überarbeitung der bestehenden Vereinbarung nach § 17 b Abs. 5 KHG zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags-Gesetzes vom 5. Mai 2001 erforderlich gemacht.

 

IIm Spitzengespräch mit den GKV-Spitzenverbänden und dem PKV-Verband am 02. Oktober 2002 wurde daher beschlossen, eine Ergänzung zur Vereinbarung nach § 17 b Abs. 5 KHG zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags-Gesetzes vom 5. Mai 2001 vorzunehmen. Diese wurde in Form einer „1. Fortschreibung zur Vereinbarung nach § 17 b Abs. 5 KHG zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags-Gesetzes vom 5. Mai 2001“ umgesetzt und in der 18. Sitzung des Krankenhaus-Entgelt-Ausschusses am 22. Oktober 2002 in Düsseldorf konsentiert. Das Unterschriftenverfahren ist eingeleitet worden.

 

Des Weiteren wurde im Spitzengespräch der DRG-Systemzuschlag für das Jahr 2003 in Höhe von 0,30 Euro pro Fall festgelegt. Damit hat die bisherige Höhe des DRG-Systemzuschlags auch im nächsten Jahr weiterhin Bestand.

 

Zur besseren Verständlichkeit der in der Vereinbarung nach § 17 b Abs. 5 KHG zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags-Gesetzes vom 5. Mai 2001 vorgenommenen Änderungen wurde eine Lesefassung erarbeitet, die sämtliche Regelungen der bisher geltenden Vereinbarung unter Einbeziehung der ersten Fortschreibung noch einmal im Überblick beinhaltet.

Um den Krankenhäusern weitere Hilfestellungen zu geben, wurden auch für das Jahr 2003 „Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags“ erarbeitet. Diese unterteilen sich in Hinweise für „nicht-optierende“ Krankenhäuser in Teil I und Hinweise für „optierende“ Kranken­häuser in Teil II. Auf zwei wesentliche neue Aspekte sei dabei bereits an dieser Stelle hingewiesen.

 

1)  Die Fallzählung richtet sich für „optierende“ Krankenhäuser nach § 9 KFPV. Danach zählt jede abgerechnete DRG-Fallpauschale – auch für Neugeborene und voll- oder teilstationäre Fallpauschalen, die mit nur einem Belegungstag ausgewiesen sind – als ein Fall, wofür jeweils ein DRG-Systemzuschlag abzurechnen ist. 
 

2)  Durch das Fallpauschalengesetz treten am 1. Januar 2003 Änderungen zu § 3 KHG in Kraft. Durch die Änderung des Anwendungsbereichs des KHG ist der DRG-Systemzuschlag ab dem 01.01.2003 sowohl von Bundeswehrkranken­häusern in Rechnung zu stellen, soweit diese Zivilpatienten behandeln, als auch von Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der jeweiligen Behandlung trägt.

 

Dokumente

 

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Vereinbarung nach § 17 b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags-Gesetzes vom 05. Mai 2001

  jetzt pdf-Dokument öffnen   1. Fortschreibung zur Vereinbarung nach § 17 b Abs. 5 KHG zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags-Gesetzes vom 05. Mai 2001
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Versand des Meldebogens zur Abrechnung des DRG-Systemzuschlags 2003
Anschreiben an die Krankenhäuser

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Meldebogen Systemzuschlag

 

Finanzierungsjahr 2002
   


Dokumente

 

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Vereinbarung nach § 17 b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags-Gesetzes vom 05. Mai 2001

  jetzt pdf-Dokument öffnen   DRG-Systemzuschlags-Gesetz - 30. November 2001- Weitere Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags-Gesetzes


 



Finanzierungsjahr 2001
   

 

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Vereinbarung nach § 17 b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags-Gesetzes vom 05. Mai 2001

  jetzt pdf-Dokument öffnen   Umsetzungshinweise Systemzuschlagsgesetz vom 19. Juni 2001

 

© 2001 by GKV, PKV, DKG - letzte Aktualisierung am 18.07.2001