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Mit dem DRG-Systemzuschlags-Gesetz (BGBL. I, Nr. 19 vom 04.05.2001, S.
772) hat der Gesetzgeber den Selbstverwaltungspartnern nach § 17 b KHG
die Aufgabe übertragen, mit verbindlicher Drittwirkung für alle
Krankenhäuser und Kostenträger bzw. Selbstzahler in der Bundesrepublik
Deutschland, die Finanzierung der Pflege und Weiterentwicklung des
neuen Vergütungssystems über eine Vereinbarung sicherzustellen.
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben für das Jahr 2006 die
bestehende "Vereinbarung nach § 17b Abs. 5 KHG zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags"
angepasst. Die neue Vereinbarung wurde in einem Spitzengespräch der Vertragsparteien
am 16. Dezember 2005 konsentiert.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung sind insbesondere folgende Änderungen hervorzuheben:
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Die Fallzählung wurde an die besondere Situation im Jahr 2004 angepasst, als
noch nicht alle Krankenhäuser ganzjährig DRG-Fallpauschalen abgerechnet haben.
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Die Prüfung der korrekten Höhe der Zuschlagssumme erfolgt entsprechend durch
einen Abgleich der Zahlungsaufforderung der InEK gGmbH mit dem Abschnitt L1
der LKA und/oder den jeweils relevanten Abschnitten E1, E3.1 und E3.3 der AEB
(vgl. § 2 Abs. 5 der Vereinbarung).
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Die Höhe des DRG-Systemzuschlags wurde für das Jahr 2006 mit 0,90 Euro pro Fall
festgelegt. Davon entfallen auf den Zuschlag für die pauschalierten Zahlungen für
die Teilnahme von Krankenhäusern an der Kalkulation (Zuschlagsanteil ‚Kalkulation’)
0,62 Euro und auf den Zuschlag für die Finanzierung der InEK gGmbH (Zuschlagsanteil
‚InEK’) 0,28 Euro (vgl. § 5 Abs. 3 der Vereinbarung).
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Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für das Jahr 2007
rechtzeitig eine Anpassung der Vereinbarung vorgenommen werden muss
(vgl. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Vereinbarung).
Um den Krankenhäusern weitere Hilfestellungen zu geben, wurden die
„Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung
des DRG-Systemzuschlags“ für das Jahr 2006 überarbeitet. Diese umfassen drei Teile:
Teil I: Hinweise für Krankenhäuser, die Entgelte nach der BPflV abrechnen
Teil II: Hinweise für Krankenhäuser, die Entgelte nach dem KHEntgG abrechnen
Teil III: Hinweise zum Melde- und Abrechnungsverfahren an die InEK gGmbH
Dokumente (als PDF):
Die Vertragsparteien sahen für das Jahr 2005 u.a. wegen der optionalen Einführung
des DRG-Vergütungssystems zum 01.01.2003 die Notwendigkeit, die bisher bestehende
Vereinbarung anzupassen. Der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Vorschriften
zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung
anderer Vorschriften (Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG)
neu gefasste § 17b Abs. 5 Satz 2 KHG sieht - beginnend mit dem Finanzierungsjahr
2005 - zusätzlich pauschalierte Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern an
der Kalkulation vor, die über den DRG-Systemzuschlag finanziert werden sollen.
Dies bedingt eine deutliche Anhebung des DRG-Systemzuschlages auf nunmehr 0,85 Euro
je Fall. Die neue Vereinbarung wurde in einem Spitzengespräch der Vertragsparteien
am 17. Dezember 2004 in Siegburg konsentiert.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung sind insbesondere folgende Änderungen hervorzuheben:
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Die Fallzählung wurde an die besondere Situation im Jahr 2003 mit dem
Wahlrecht für Krankenhäuser nach § 17b Abs. 4 Satz 4 KHG, das DRG-Vergütungssystem
bereits zum 01.01.2003 einzuführen, angepasst (vgl. § 2 Abs. 1).
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Die Prüfung der korrekten Höhe der Zuschlagssumme erfolgt entsprechend durch
einen Abgleich der Zahlungsaufforderung der InEK gGmbH mit dem Abschnitt L 1
der LKA und/oder den jeweils relevanten Abschnitten E1, E3.1 und E3.3 der AEB
(vgl. § 2 Abs. 5).
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Die Höhe des DRG-Systemzuschlags wurde für das Jahr 2005 mit 0,85 Euro pro Fall
festgelegt. Davon entfallen auf den Zuschlag für die pauschalierten Zahlungen für
die Teilnahme von Krankenhäusern an der Kalkulation (Zuschlagsanteil ‚Kalkulation’)
0,59 Euro und auf den Zuschlag für die Finanzierung der InEK gGmbH (Zuschlagsanteil
‚InEK’) 0,26 Euro (vgl. § 5 Abs. 3).
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Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für das Jahr 2006
rechtzeitig eine Anpassung der Vereinbarung vorgenommen werden muss
(vgl. § 5 Abs. 1 und Abs. 2).
Um den Krankenhäusern weitere Hilfestellungen zu geben, wurden auch für das
Jahr 2005 „Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung
des DRG-Systemzuschlags“ erarbeitet. Diese umfassen drei Teile:
Teil I: Hinweise für Krankenhäuser, die Entgelte nach der BPflV abrechnen
Teil II: Hinweise für Krankenhäuser, die Entgelte nach dem KHEntgG abrechnen
Teil III: Hinweise zum Melde- und Abrechnungsverfahren an die InEK gGmbH
Dokumente (als PDF):
Die Vertragsparteien
sahen für das Jahr 2004 die Notwendigkeit, die bisher bestehende
Vereinbarung in der Fassung der am 2. Oktober 2002 in Kraft getretenen
1. Fortschreibung anzupassen. Die neue Vereinbarung wurde in der 22.
Sitzung des Krankenhaus-Entgelt-Ausschusses (KEA) am 24. November 2003
in Siegburg konsentiert.
Der VdAK wird das
Unterschriftenverfahren dazu einleiten.
Im Vergleich zu der
bisherigen Fassung sind insbesondere folgende Änderungen
hervorzuheben:
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Für die Abgabe der
Meldebögen an das InEK wird eine Frist gesetzt. Mit den Meldebögen
melden die Krankenhäuser die Ist-Fallzahlen des abgelaufenen
Kalenderjahres (2002) bis zum 15. März 2004 (vgl. § 2 Abs.
1).
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Zur Reduzierung des
administrativen Aufwands der Krankenhäuser wird die Zuschlagssumme
nur noch einmal jährlich am 1. Juli eines Jahres überwiesen (vgl. § 2 Abs. 2
Satz 1).
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Es wurden
ergänzende Regelungen zur Vorgehensweise bei Neueröffnung oder
Schließung eines Krankenhauses aufgenommen (vgl. § 2 Abs. 2 Sätze 3
und 4).
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Es erfolgt eine
Information an den Krankenhaus-Entgelt-Ausschuss über die
Krankenhäuser, die keine Zahlungen geleistet haben (vgl. § 2 Abs.
4).
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Die Prüfung der
korrekten Höhe der Zuschlagssumme erfolgt durch einen Abgleich der
Zahlungsaufforderung der InEK gGmbH mit dem Abschnitt L 1 der LKA (vgl. § 2 Abs. 5).
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Die Höhe des
DRG-Systemzuschlags wurde für das Jahr 2004 mit 0,27 Euro pro Fall
festgelegt
(vgl. § 5 Abs. 3).
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Die
Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für das Jahr 2005
rechtzeitig eine Anpassung der Vereinbarung vorgenommen werden muss
(vgl. § 6 Abs. 3).
Um den Krankenhäusern
weitere Hilfestellungen zu geben, wurden auch für das Jahr 2004
„Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung
des DRG-Systemzuschlags“ erarbeitet. Diese umfassen drei Teile:
-
Teil I: Hinweise
für Krankenhäuser, die Entgelte nach der BPflV abrechnen
-
Teil II: Hinweise
für Krankenhäuser, die Entgelte nach dem KHEntgG abrechnen
-
Teil III: Hinweise
zum Melde- und Abrechnungsverfahren an die InEK gGmbH
Dokumente
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