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Vereinbarung Entgeltsystem
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Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems
nach § 17 b KHG
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Präambel
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Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 hat der Gesetzgeber in § 17 b KHG
den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene die Aufgabe übertragen, bis
zum 30. Juni 2000 die
- Grundstrukturen des Vergütungssystems
- Grundstrukturen des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen
und
- Grundzüge des Verfahrens zur laufenden Pflege des Systems auf
Bundesebene zu vereinbaren.
Der Gesetzgeber hat die Selbstverwaltungspartner beauftragt, die
Einzelheiten eines pauschalierenden Entgeltsystems zu vereinbaren, ohne dass
gesetzlich geregelt ist, welche ordnungspolitischen Rahmenbedingungen ab 01.
Januar 2003 für die Krankenhäuser und Krankenkassen im stationären
Bereich gelten sollen.
Wie die Einführung von pauschalierenden Entgeltsystemen in anderen Ländern
gezeigt hat, bedarf insbesondere der Umgang mit der Kodierung der
Comorbiditäten und Schweregrade eines Anpassungszeitraumes und kann zu
gravierenden Verschiebungen in der Leistungsdarstellung führen. Der
budgetneutralen Einführung im Jahr 2003 muss deshalb anschließend eine
dreijährige Konvergenzphase folgen.
Die in dieser Vereinbarung getroffenen Festlegungen werden deshalb mit einer
Aufforderung an den Gesetzgeber verbunden, die notwendigen
ordnungspolitischen Rahmenbedingungen in Zusammenarbeit mit den
Vertragspartnern auf dieser Basis festzulegen. Nur unter diesen
Voraussetzungen lassen sich die von den Selbstverwaltungspartnern
einzusetzenden personellen und finanziellen Ressourcen rechtfertigen.
Zu den medizinischen Fragen der Entgelte und der zu Grunde liegenden
Leistungsabgrenzungen sind der Bundesärztekammer und dem Deutschen
Pflegerat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
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§ 1 Patientenklassifikationssystem
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Die Vertragspartner vereinbaren als Grundlage für die Einführung eines
deutschen DRG-Systems die von der australischen Regierung zu den in den
Schreiben von 14.06.2000 und 16.06.2000 (Anlagen) genannten Konditionen
zur Verfügung gestellte Systematik der Australian Refined Diagnosis
Related Groups (AR-DRG), Version 4.1.
Die von den Vertragspartnern zu zahlende einmalige Kostenbeteiligung
für die Entwicklung des AR-DRG- Systems durch die australische
Regierung liegt unterhalb des nach deutschen und europäischen
Vergaberechts gültigen Schwellenwertes.
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Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die notwendigen Vereinbarungen
zum Erwerb der Rechte am Patientenklassifikationssystem kurzfristig mit
der australischen Regierung zustande kommen und diese Vereinbarungen
insbesondere keine dauerhaften Lizenzgebühren enthalten.
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Die Übersetzung des AR-DRG-Systems
(Systemregelwerk/Gruppierungsalgorithmus) in die deutsche Sprache als
Grundversion für die kalkulationsbasierte Anpassung des Systems für
den Einsatz im Rahmen des § 17 b KHG ist bis zum 30.11.2000 fertig zu
stellen. Dazu gehört insbesondere die Übersetzung der Handbücher und
ergänzender systembeschreibender Materialien, z.B.
Hierarchisierungstabellen, die Übertragung auf deutsche Diagnosen - und
Prozedurenschlüssel sowie die Prüfung und ggf. Ergänzung auf
vollständige Leistungsabbildung. Die zum 30.11.2000 vorliegende Version
bildet die Grundlage für die kalkulationsbasierte Anpassung.
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Für den Anpassungsprozess auf deutsche Verhältnisse (Entwicklungs- und
Konvergenzphase) wird die Grundsystematik des AR-DRG-Systems mit fünf
medizinischen Schweregraden beibehalten.
Für die Abrechnung werden je Basis-DRG maximal drei abrechenbare
Fallgruppen vereinbart. Die Grundversion gemäß Abs. 3 wird von den im
Rubrum aufgeführten Verb änden einvernehmlich vereinbart.
Die Zahl der voll- und teilstationär abrechenbaren Fallgruppen wird auf
maximal 800 DRGs festgelegt. Überschreitungen der in den Sätzen 2 und
4 genannten Obergrenzen können von den im Rubrum aufgeführten
Verbänden bis zum 31.12.2005 nur einvernehmlich vereinbart werden; auf
eine Festlegung durch die Bundesschiedstelle nach § 18 a Abs. 6 KHG
wird verzichtet.
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Bis zum 30.11.2000 werden einheitliche Kodierregeln für die
Dokumentation der diagnosen-, prozeduren - und sonstiger
gruppierungsrelevanter Merkmale aufgestellt.
Die Kalkulationen und die Anpassung des Systems einschließlich der
dafür erforderlichen Datenerhebung erfolgt auf der Grundlage dieser
Kodierregeln.
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Die Vertragspartner sind Inhaber der Rechte an dem für Deutschland
erarbeiteten Patientenklassifikationssystem. Sie stellen die jeweils
gültige Version des Patientenklassifikationssystems allen
Krankenhäusern, Krankenkassen und Krankenversicherungen im
Geltungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kostenlos und
gemeinfrei zur Verfügung.
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Die Vertragspartner vereinbaren eine jährliche Anpassung der
Klassifikation jeweils bis zum 30.09. des laufenden Jahres für das
folgende Jahr. Diese Anpassung erfolgt auf der Basis empirischer Daten.
Die Vertragspartner vereinbaren hierzu ein streng regelgebundenes
Vorgehen (z.B. Mindestfallzahlen und Reduktionen der Kostenvarianz).
Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.
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§ 2 Verfahren zur Ermittlung und Pflege der Relativgewichte
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Die Ermittlung und Fortschreibung der Relativgewichte der Fallgruppen
ist auf der Basis bundesdeutscher Daten vorzunehmen. Patienten- bzw.
modul- und kostenartenbezogene Daten sind auf der Grundlage eines
Istkostenansatz zu erheben.
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Die Vereinbarungspartner streben mittelfristig eine Beteiligung von
allen Krankenhäusern an der Kalkulation an.
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Aufgrund der vom Gesetzgeber vorgegebenen Frist vereinbaren die
Vertragspartner zur Auswahl der an der Kalkulation beteiligten
Krankenhäuser eine repräsentative Stichprobe. Die Erhebung ist in den
Krankenhäusern vorzunehmen, die die von den Vereinbarungspartner noch
gesondert zu formulierenden methodischen Anforderungen für eine
Teilnahme an der Kalkulation erfüllen.
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Die Datenerhebung erfolgt retrospektiv und bezieht sich grundsätzlich
auf ein abgeschlossenes Kalenderjahr. Die Relativgewichte werden
jährlich überprüft und gegebenenfalls neu vereinbart. Im Rahmen einer
Initialerhebung werden die Leistungs- und Kostendaten der an der
Kalkulation teilnehmenden Krankenhäusern eines noch festzulegenden
unterjährigen Zeitraums des Jahres 2001 verwendet. Für die
Überprüfung und Anpassung der im Jahr 2003 gültigen Relativgewichte
werden die Daten des gesamten Kalenderjahres 2001 verwendet.
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Um eine einheitliche und transparente Kalkulationsmethodik in den am
Kalkulationsverfahren beteiligten Krankenhäusern zu garantieren, geben
die Vereinbarungspartner ein verbindliches Kalkulationsschema vor.
Dieses Kalkulationsschema wird von einer externen Institution als
Auftragsleistung erstellt.
Der Kalkulationsprozess ist durch eine EDV-Lösung zu unterstützen.
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Die Vereinbarungspartner legen die zu übermittelnden Daten fest. Die
sich an der Erhebung beteiligenden Krankenhäuser übermitteln die
erforderlichen Daten an eine von den Vereinbarungspartnern benannte
Datenannahmestelle.
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Die DRG-Fallkosten sind unter Anwendung des Kalkulationsschemas aus der
Summen- und Saldenliste durch Abgrenzung von den sonstigen Kosten, den
Kosten der komplementären Vergütungsbereiche sowie den Zu- und
Abschlägen zu ermitteln und auf alle diesbezüglichen Fälle
aufzuteilen.
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Die von den Krankenhäusern gelieferten Daten müssen durch gemeinsam
beauftragte Prüfer verifizierbar sein.
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Die Vertragsparteien vereinbaren jährlich die Höhe des
bundeseinheitlichen Basisfallwertes ggf. in regionaler Differenzierung
bis zum 30.09. des laufenden Jahres für das Folgejahr. Das Nähere
regeln die Vertragspartner in einer gesonderten Vereinbarung.
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§ 3 Zu- und Abschläge
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Für die in § 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG genannten krankenhausbezogenen
Tatbestände vereinbaren die Vertragspartner bundeseinheitlich
Regelungen für Zu- und Abschläge. Die Bewertung erfolgt bis
31.12.2001.
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Zur Berücksichtigung im Rahmen der Kalkulation können weitere
Tatbestände bis zum 30.09.2000 vereinbart werden.
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Die darüber hinausgehende Veränderung von Tatbeständen erfolgt im
Rahmen der Systemanpassung und -pflege.
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§ 4 Abrechnungsgrundsätze / Abgrenzung zu komplementären
Vergütungsbereichen
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Die Vertragspartner vereinbaren bis zum 30.09.2000
Abrechnungsgrundsätze, ergänzende Rechnungslegungen und die Abgrenzung
zu komplementären Vergütungsbereichen insbesondere zur stationären
psychiatrischen und ambulanten Versorgung am Krankenhaus.
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Die Festlegung weiterer Regelungen gemäß Abs.1 erfolgt im Rahmen der
Systemanpassung und -pflege.
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§ 5 Institut
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Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 17 b Abs. 2 und 3 KHG bedienen
sich die Vertragspartner eines für die Selbstverwaltungspartner arbeitenden
Instituts.
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§ 6 Systemfinanzierung
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Die Kosten insbesondere für die Implementierung, Adaption und Pflege
des Klassifikationsansatzes sowie die Kalkulationskosten zur Ermittlung
der Relativgewichte sind Aufwendungen für die Umsetzung des in § 17 b
KHG den Selbstverwaltungspartnern vorgegebenen gesetzlichen Auftrages
und werden aus Zuschlagszahlungen über die Krankenhäuser finanziert.
Die Vereinbarungspartner vereinbaren einen Zuschlag mit der Bezeichnung
"Systemzuschlag".
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Für die Jahre 2001 und 2002 wird für jeden voll- und teilstationären
Behandlungsfall mit Ausnahme der der PsychPV unterliegenden Fälle und
ab 2003 für jeden DRG-Fall ein Systemzuschlag jeweils bis zum 30.11.
des Kalenderjahres vereinbart. Der Zuschlag gilt bundesweit.
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§ 7 Inkrafttreten/Kündigung
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Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft.
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Der Vertrag kann nicht ordentlich gekündigt werden. Eine
außerordentliche Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Im Übrigen ist eine Änderung des Vertrages einvernehmlich
jederzeit möglich.,
Düsseldorf, Bonn, Essen, Bergisch Gladbach, Bochum, Hamburg, Kassel, Köln,
Siegburg, den 30. Juni 2000
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.
AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V.
AOK-Bundesverband
Bundesverband der Betriebskrankenkassen
IKK-Bundesverband
Bundesknappschaft
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
See-Krankenkasse
Verband der Privaten Krankenversicherung
Deutsche Krankenhausgesellschaft
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