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Vereinbarung Zu- und Abschläge
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Vereinbarung über Regelungen für Zu- und Abschläge gemäß § 17 b Absatz
1 Satz 4 KHG
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Präambel
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Nach § 3 der Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden
Entgeltsystems vom 27.06.2000 vereinbaren die Vertragsparteien für die in
§ 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG genannten krankenhausbezogenen Tatbestände
bundeseinheitlich Regelungen für Zu- und Abschläge.
Die Bewertung erfolgt bis 31.12.2001. Die darüber hinausgehende
Veränderung von Tatbeständen erfolgt im Rahmen der Systemanpassung und –pflege.
Sollte sich im Laufe der Umsetzung der Bestimmung des § 17 b KHG ergeben,
dass die angemessene Abbildung aller Krankenhausleistungen im
Patientenklassifikationssystem nicht möglich ist, treffen die
Vertragspartner ergänzende Bestimmungen zur Umsetzung, die den
Gegebenheiten Rechnung tragen.
Soweit Korrekturbedarf zu den Tatbeständen medizinischer Fortschritt und
Versorgungsauftrag/Sicherstellung besteht, ist dieser spätestens bis zum
30.6.2002 vertraglich zu berücksichtigen. Die Vertragspartner sind sich
darin einig, dass die zukünftigen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber
noch festzulegen sind.
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§ 1 Innovation im Krankenhauswesen
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Die Vertragspartner erkennen die Notwendigkeit einer besonderen
Berücksichtigung von Innovation im Krankenhauswesen an. Sie stimmen
darin überein, dass Innovationen im Rahmen der regulären
Krankenversorgung, insbesondere neue diagnostische und therapeutische
Verfahren sowie der medizinische und medizinisch-technische Fortschritt,
bei der Entwicklung und Pflege des neuen Vergütungssystems zu
berücksichtigen sind.
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Die Vertragspartner sehen die Berücksichtigung von Innovationen im
Rahmen der Entwicklung und Pflege insbesondere des
Patientenklassifikationssystems und der Relativgewichte als einen
geeigneten Ansatz.
Um die Einführung von Innovationen zugunsten der Patienten zu
unterstützen, ist eine jährliche Anpassung der Klassifikation, wie in
§ 1 Abs. 7 des Vertrages vom 27.6.2000 vereinbart, und eine jährliche
Überprüfung und gegebenenfalls Neuvereinbarung der Relativgewichte,
wie in § 2 Abs. 4 des Vertrages vom 27.6.2000 vereinbart, erforderlich.
Hierzu vereinbaren die Vertragspartner die Einzelheiten eines
regelgebundenen Verfahrens (zum Beispiel vorzulegende Unterlagen,
Beteiligung Dritter insbesondere der Träger von Universitätskliniken,
Anh örungsverfahren) der Berücksichtigung von Innovation bis zum
31.12.2002.
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§ 2 Konkretisierung der in § 17 b KHG genannten Zu- und
Abschlagstatbestände
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Krankenhäuser, die nicht an der stationären Notfallversorgung
teilnehmen, erhalten einen Abschlag vom Basisfallwert. Ein Krankenhaus
nimmt an der stationären Notfallversorgung teil, sofern es dafür
zugelassen ist, eine Aufnahmebereitschaft Tag und Nacht sowie an
Wochenenden (ggf. auch in Zusammenarbeit mit mehreren Krankenhäusern)
gewährleistet ist, eine Meldung gegenüber der Rettungsleitstelle oder
einer anderweitig benannten stationären Notfallstelle abgegeben wurde
und die Möglichkeit der Intensivüberwachung sowie der Intensivbeatmung
besteht.
Die Abschlagshöhe wird auf der Bundesebene spätestens bis zum
30.06.2002 zwischen den Vertragspartnern vereinbart.
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Die zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendige
Vorhaltung von stationären Leistungen, die auf Grund des geringen
Versorgungsbedarfs mit den Entgelten nach § 17 b Abs. 1 Satz 1 KHG
nicht kostendeckend finanzierbar sind, sowie selten genutzter
Einrichtungen ist im Zusammenhang mit dem Sicherstellungsauftrag und der
gesundheitspolitischen Letztverantwortung der Bundesländer für die
station äre Versorgung zu sehen.
Sachgerechte Kriterien zur Festlegung eines Zuschlags sind zum Beispiel
Entfernung und Erreichbarkeit in Verbindung mit Leistungskriterien;
diese werden von den Vertragspartnern bis zum 30.06.2001 vereinbart.
Eine Konkretisierung der entsprechenden Zuschlagshöhe erfolgt
spätestens bis zum 30.06.2002 u.a. auf Basis der im Rahmen des
Adaptions- und Pflegeprozesses gewonnenen Erkenntnisse.
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Für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
BPflV wird spätestens zum 30.06.2002 eine Zuschlagsregelung mit
Tagesbezug vereinbart.
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§ 3 Fondslösung für Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen
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(1) Das KHG sieht die Finanzierung von Ausbildungsstätten gemäß § 2
Nr. 1 a KHG und Ausbildungsvergütungen vor.*)
Soweit es die Ausbildungsstätten betrifft, gilt dies auch für die
Ausbildung von Operationstechnischen Assistenten (OTA). Hierzu haben die
Selbstverwaltungspartner gemäß § 17 b KHG Regelungen zu treffen.
Auf der Landesebene bestehen aufgrund des § 17 Abs. 4 a KHG
unterschiedliche Regelungen (Fonds- oder Budgetlösung). Bei einer
Zuschlagsvereinbarung kann es zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der
Krankenhäuser mit Ausbildungsstätten kommen.
Die Selbstverwaltungspartner vereinbaren deshalb, an den
Bundesgesetzgeber heranzutreten und ein bundeseinheitliches
Umlageverfahren einzufordern.
*) Protokollnotiz zu § 3 Absatz 1: Die Vereinbarungspartner stimmen
darin überein, hinsichtlich der Ausbildungsvergütungen nur die
Mehrkosten der Ausbildungsberufe über Zuschlag zu finanzieren, die sich
aus einem nicht -kostenneutralen Anrechnungsschlüssel aus Verordnung
oder Landesvereinbarung ergeben. Ansonsten sind die
Ausbildungsvergütungen Bestandteil der DRG.
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Für den Fall, dass bis zum 31.12.2001 keine gesetzliche Regelung
zustande kommt, verpflichten sich die Vertragsparteien, Einzelheiten
einer Fondslösung sowie deren Umsetzung auf Bundes- und Landesebene
spätestens bis zum 30.06.2002 zu vereinbaren.
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§ 4 Konvergenzphase
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Die Vertragspartner haben im Vertrag vom 27.06.2000 die Notwendigkeit einer
dreijährigen Konvergenzphase im Anschluss an die budgetneutrale Einführung
des neuen Vergütungssystems im Jahr 2003 festgestellt.
Hierzu streben die Vertragspartner an, Einzelheiten zur gesetzlichen
Ausgestaltung der Konvergenzphase bis Anfang 2001 gemeinsam zu erarbeiten
und gegenüber dem Gesetz- und Verordnungsgeber einzufordern.
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§ 5 Konfliktlösung
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Soweit keine Einigung innerhalb der in dieser Vereinbarung genannten Fristen
zustande kommt, ist es jeder Vertragspartei unbenommen, die Schiedsstelle
nach § 18 a Abs. 6 KHG anzurufen.
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§ 6 Inkrafttreten / Kündigungn
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Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft.
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Der Vertrag ist mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende kündbar.
Eine außerordentliche Kündigung der Vertrages aus wichtigem Grund
bleibt unberührt.
Im übrigen ist eine Änderung und Ergänzung des Vertrages
einvernehmlich jederzeit möglich.
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